Studentenjobs - Was musst Du beachten, wenn Du neben dem Studium arbeiten willst?

Das neue Semester hat begonnen und viele von Euch brauchen neben dem Studium noch einen Nebenjob. Und hierbei stellt sich immer wieder dieselbe Frage… Soll ich lieber einen Job als Werkstudent annehmen oder doch lieber einen Minijob, weil Brutto = Netto? Wir wollen Euch helfen und klären auf! 😉

Grundsätzlich gilt: Solange Dein Studium vor dem Job den Vorrang behält, kannst Du von einigen Beiträgen zur Sozialversicherung befreit werden und dadurch Geld sparen!

Zuerst ist zu prüfen, ob Versicherungsfreiheit schon deshalb besteht, weil nur eine kurzfristige Beschäftigung (gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 2 und § 115 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch) ausgeübt werden soll. Sobald Du jedoch dauerhaft neben Deinem Studium jobbst, ist Deine Tätigkeit nur dann aufgrund des „Werkstudentenprivileg“ sozialversicherungsfrei, das bedeutet, dass in erster Linie das Studium Zeit und Arbeitskraft beansprucht und nicht die Arbeit. Dein Studium muss also die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bleiben. Dazu später aber mehr.

Der Minijob

Bei einem Minijob (oder auch 450-Euro-Job genannt) handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, dass nur mit einer festgesetzten Verdienstgrenze, nämlich maximal 450,- EUR, besteht. Daraus ergibt sich auch eine festgesetzte maximale Arbeitszeit, denn der Mindestlohn darf auch bei einem Minijob nicht unterschritten werden. Attraktiv ist es deshalb, weil dieses Arbeitsverhältnis steuer- sowie abgabenfrei für Dich ist. Und falls Du Dich gegen die Einzahlung in die Rentenversicherung entscheidest dann bleiben Dir tatsächlich 450,- EUR am Ende des Monats, Brutto wie Netto zur Verfügung. Dein Arbeitgeber kümmert sich in diesem Fall um Deine Abgaben, denn Du wirst ganz regulär bei der Minijobzentrale angemeldet.

Die Werksstudentenstelle

Bewertet wird das Werkstudentenverhältnis mit der sogenannten 20 Stunden-Regel – das bedeutet: Du darfst nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Du zahlst als Studierender (und somit auch Dein Arbeitgeber) dann keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, und zwar unabhängig (!) von der Höhe des Einkommens. Du bist somit in Deinem Einkommen nicht limitiert!

Jedoch müssen Beiträge zur Rentenversicherung allerdings geleistet werden, sorry so will das der Gesetzgeber. In der Regel wirst Du mit Deinem Gehalt auch unter der Steuerfreigrenze liegen. Dies kannst Du aber mit Hilfe von Steuerrechnern im Internet jederzeit herausfinden.

Das ist noch gut zu wissen

Auch fragen sich viele Studierende, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde im Falle eines Jobverlustes. Die Antwort ist ernüchternd, denn man sollte wissen, dass durch die Beschäftigung als Werkstudent (gleiches gilt auch als Minijobber) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und das ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nur für maximal sechs Wochen besteht. Danach zahlt die gesetzliche Krankenversicherung kein Krankengeld.

Apropos Krankenversicherung: Alle Studierenden müssen grundsätzlich – unabhängig von ihrem Job – in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Vor Aufnahme jeglicher Beschäftigung muss die Krankenkasse informiert werden.

Ebenfalls wichtig und zu beachten: Eine Krankenversicherung als   Familienversicherung über Deine Eltern besteht nur fort bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 Euro Job) oder bis zu einem monatlichen Einkommen von maximal 425 Euro (Stand: 2017). Hast Du ein höheres monatliches Einkommen, zahlst Du als Studierender eine Pauschale als Krankenversicherungs-Beitrag. Mehr Informationen dazu gibt’s von Deiner Krankenkasse.

Wir hoffen wir konnten Euch mit diesen Tipps weiterhelfen. Ist nun alles klar? Dann heißt es wohl: Auf zur Jobsuche! Übrigens: hilfreiche Tipps für eine erfolgreiche Bewerbung, zum Schreiben des Lebenslaufs oder für Euer Vorstellungsgespräch findet Ihr in unserem studiblog!

Stay tuned!

#studiblog